AGB

(ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN)

AGBs - CB-DAGO®
von Stefano D`Agostino, im Folgenden kurz CB-DAGO genannt.

 

1) GELTUNG

Vertragsgrundlagen. CB-DAGO schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von CB-DAGO erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen CB-DAGO und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen CB-DAGO und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CB-DAGO werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt bei Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von CB-DAGO nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von CB-DAGO in das Angebot integriert oder von CB-DAGO zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von CB-DAGO nur dann wirksam, wenn diese von CB-DAGO mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht CB-DAGO der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch CB-DAGO bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CB-DAGO gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von CB-DAGO und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von CB-DAGO vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit bei Unternehmern. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2) VERTRAGSABSCHLUSS

Angebot durch CB-DAGO. Angebote von CB-DAGO an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von CB-DAGO, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei CB-DAGO gebunden.

Annahme durch CB-DAGO. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch CB-DAGO zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass CB-DAGO z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass CB-DAGO den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

Informationen für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von CB-DAGO werden abbedungen.

 

3) LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort bei Verträgen mit Unternehmern ist der Sitz von CB-DAGO.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von CB-DAGO.

Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Austauschbare Leistungen bei Unternehmern. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist CB-DAGO bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen. CB-DAGO ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen. Wenn die Leistungen von CB-DAGO vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.

In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von CB-DAGO ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist CB-DAGO berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Termine und Fristen. Von CB-DAGO angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hievon sind im Webshop ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsumenten.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für CB-DAGO unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei CB-DAGO oder den Auftragnehmern von CB-DAGO – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat CB-DAGO den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat CB-DAGO unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch CB-DAGO erforderlich sind.

Umfang der Prüfpflichten von CB-DAGO. CB-DAGO hat die Leistungen so auszuführen, dass die von CB-DAGO erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind.

CB-DAGO trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch CB-DAGO erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung entstehen.

Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von CB-DAGO rechtlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Referenz. CB-DAGO ist berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmern auf allen von CB-DAGO für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf CB-DAGO und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von CB-DAGO Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

 

4) ENTGELT

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von CB-DAGO bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von CB-DAGO, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Teilleistungen. Darüber hinaus ist CB-DAGO berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.

Kostenvorschuss. Zudem ist CB-DAGO berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmern. Für den Fall, dass der Auftraggeber als Unternehmer von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von CB-DAGO ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt CB-DAGO trotzdem das vereinbarte Entgelt. CB-DAGO muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn CB-DAGO aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

 

5) ZAHLUNG

Fälligkeit Die Rechnungen von CB-DAGO sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit. Die Rechnungen von CB-DAGO sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von CB-DAGO mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Überweisung. Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

Sonstige Zahlungsarten. Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von CB-DAGO angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

Vereinbarte Fremdleistungen. CB-DAGO ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Sofern CB-DAGO den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von CB-DAGO an den von CB-DAGO gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist CB-DAGO berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch CB-DAGO zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch CB-DAGO bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer CB-DAGO erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an CB-DAGO ab. CB-DAGO ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung bei Verträgen mit Unternehmern. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von CB-DAGO aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von CB-DAGO schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Ratenzahlung. Soweit CB-DAGO und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist ist CB-DAGO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist CB-DAGO auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann CB-DAGO selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

 

6) HAFTUNG

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von CB-DAGO eingreift oder undokumentierte oder für CB-DAGO nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von CB-DAGO, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Gefahrenübergang bei Unternehmern. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald CB-DAGO die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten CB-DAGO mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produkbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.

Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Dem Auftraggeber als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von CB-DAGO zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von CB-DAGO beruhen.

Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind bei Verträgen mit Unternehmern keine Erfüllungsgehilfen von CB-DAGO, nicht bei der Verfolgung der Interessen von CB-DAGO tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von CB-DAGO einbezogen.

Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit bei Verträgen mit Unternehmern jegliche verschuldensabhängige Haftung von CB-DAGO zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von CB-DAGO ausgeschlossen.

Werden bei Verträgen mit Unternehmern die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von CB-DAGO ausgeschlossen.

Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit CB-DAGO Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist bei Verträgen mit Unternehmern jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.

Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von CB-DAGO ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser CB-DAGO schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

 

7) SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und CB-DAGO ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von CB-DAGO auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.

UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine Anwendung.

Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen CB-DAGO und Unternehmen wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Wien vereinbart. CB-DAGO ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von CB-DAGO und des Unternehmens berechtigt.